Allgemeine
Lieferbedingungen
I. Allgemeine
Bestimmungen
1.Für den Umfang der
Lieferung oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die
beiderseitigen
schrift-
lichen
Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäfsbedingungen des Bestellers
gelten
jedoch nur inso-
weit, als der
Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen
ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2.An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)
behält
sich der
Lieferer
seine
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen
dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht
werden und sind, wenn
der Auftrag
dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1
und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen
jedoch
solchen Dritten zugänglich
gemacht
werden,
denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3.An Standardsoftware
hat
der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten
Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der
Besteller
darf ohne aus-
drückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4.Teillieferungen sind
zulässig,
soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und
Zahlungsbedingungen
1.Die Preise verstehen
sich
ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden
gesetz-
lichen
Umsatzsteuer.
2.Hat der Lieferer die
Aufstellung
oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so
trägt
der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie
Reisekosten, Kosten
für den
Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie
Auslösungen.
3.Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.Der Besteller kann
nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtkräftig
festgestellt
sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1.Die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung
sämt-
licher ihm
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche.
Soweit der Wert
aller
Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche
um mehr als
20%
übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der
Sicherungs-
rechte
freigeben.
2.Während des
Bestehens
des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungs-
übereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter
der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden
Bezahlung erhält
oder den
Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungs-
verpflichtungen
erfüllt hat.
3.Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller
den
Lieferer
unverzüglich
zu benachrichtigen.
4.Bei
Pflichtverletzungen
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach
erfolglosem
Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt
und zur Rücknahme
berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung
bleiben unberührt.
Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen
für
Lieferungen; Verzug
1.Die Einhaltung von
Fristen
für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom
Besteller zu
liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von
Plänen, sowie die
Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch
den Besteller vor-
aus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern
sich die Fristen angemessen;
dies gilt
nicht,
wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.Ist die
Nichteinhaltung
der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr
oder
auf ähnliche
Ereignisse,
z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich
die Fristen angemessen.
3.Kommt der Lieferer in
Verzug,
kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein
Schaden
entstanden
ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges
von je 0,5%, insgesamt jedoch
höchstens
5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des
Verzuges nicht in zweck-
dienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4.Sowohl
Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenser-
satzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen
hinausgehen,
sind in allen Fällen
verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlos-
sen. Dies
gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung
des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag
kann der Besteller im
Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung
der Lieferung vom
Lieferer zu
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers
ist mit den vorstehen-
den
Regelungen
nicht verbunden.
5.Der Besteller ist
verpflichtet,
auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären,
ob
er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf
der
Lieferung besteht.
6.Werden Versand oder
Zustellung
auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld
in Höhe von
0,5% des
Preises
der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesammt
5%,
berechnet werden.
Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V.
Gefahrübergang
1.Die Gefahr geht auch bei
frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)bei
Lieferungen
ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
abgeholt
worden
sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer
gegen die üblichen Trans-
portrisiken versichert;
b)bei
Lieferungen
mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb
oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.Wenn der Versand, die
Zustellung,
der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Über-
nahme in
eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen
verzögert wird
oder der
Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf
den Besteller
über.
VI. Aufstellung
und
Montage
Für die Aufstellung
und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende
Be-
stimmungen:
1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)alle
Erd-,
Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der
dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)die zur
Montage
und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe,
wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c)Energie
und
Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse,
Heizung und Beleuch-
tung,
d)Bei der
Montagestelle
für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge
usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare
Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Lieferers und des Montageperso-
nals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e)Schutzkleidung
und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle
erforder-
lich sind.
2.Vor Beginn der
Montagearbeiten
hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter
Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen
Angaben un-
aufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
3.Vor Beginn der
Aufstellung
oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen
Beistellungen
und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden
und
alle Vorarbeiten vor
Beginn des
Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage
vereinbarungsgemäß
begonnen und
ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs-
oder Mon-
tageplatz
müssen
geebnet und geräumt sein.
4.Verzögern sich
die
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende
Um-
stände,
so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit
und zusätzlich erforder-
liche Reisen
des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5.Der Besteller hat dem
Lieferer
wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie
die
Be-
endigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6.Verlangt der Lieferer
nach
Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller
innerhalb
von
zwei Wochen
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleich-
falls als
erfolgt,
wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase
- in Ge-
brauch
genommen
worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die
Entgegennahme
von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII.
Sachmängel
Für Sachmängel
haftet der Lieferer wie folgt:
1.Alle diejenigen Teile
oder
Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu
zu
liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne
Rücksicht
auf die Betriebsdauer -
einen
Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs
vorlag.
2.Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß
§§ 438 Abs.
1 Nr. 2
(Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung
des Lebens, des Körpers
oder der
Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung
des Lieferers und
bei
arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung,
Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3.Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4.Bei
Mängelrügen
dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten
werden, die in einem
angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der
Besteller
kann Zahlungen nur
zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung
kein Zweifel be-
stehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt,
die ihm entstandenen Auf-
wendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5.Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.Schlägt die
Nacherfüllung
fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche
ge-
mäß
Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit,
bei nur
unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die
nach dem
Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger
Beanspruch-
ung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund
besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß
Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen
eben-
falls keine
Mängelansprüche.
8.Ansprüche des
Bestellers
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbe-
sondere
Transport-,
Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendung-
en sich
erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort
als die Nieder-
lassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht
seinem be-
stimmungsgemäßen
Gebrauch.
9.Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff
des Unternehmers)
bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen
Mägelan-
sprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs
des
Bestellers
gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner
Nr.
8 entsprechend.
10.Für
Schadensersatzansprüche
gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weiterge-
hende
oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers
gegen den Lieferer
und
dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche
Schutzrechte
und Urheberrechte; Rechtsmängel
1.Sofern nicht anders
vereinbart,
ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts
frei von
gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu
er-
bringen.
Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte,
ver-
tragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt,
haftet der Lieferer
gegenüber
dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie
folgt:
a)Der
Lieferer
wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen
entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen
dem Besteller die gesetz-
lichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c)Die
vorstehend
genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
Besteller
den Liefer-
er über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Ver-
letzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbe-
halten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs-
oder sonsti-
gen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungs-
einstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2.Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3.Ansprüche des
Bestellers
sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle
Vorgaben des
Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verur-
sacht wird,
dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht
vom Lieferer gelieferten
Produkten
eingesetzt
wird.
4.Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen
gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers
im
Übrigen
die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5.Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6.Weitergehende oder
andere
als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen
den
Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
X.
Unmöglichkeit;
Vertragsanpassung
1.Soweit die Lieferung
unmöglich
ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass
der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt
sich der Schadens-
ersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Un-
möglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung
gilt nicht,
soweit in
Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des
Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast
zum Nachteil des
Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt
vom Vertrag bleibt un-
berührt.
2.Sofern
unvorhersehbare
Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung
oder
den
Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich
einwirken, wird der
Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich
nicht
vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rück-
trittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses
unverzüg-
lich dem
Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine
Verlänger-
ung der
Lieferzeit
vereinbart war.
XI. Sonstige
Schadensersatzansprüche
1.Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzan-
sprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten
aus dem
Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Dies gilt nicht,
soweit
zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen
des Vor-
satzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder der Gesund-
heit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch
für die Ver-
letzung
wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden
begrenzt,
soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung
des Le-
bens, des
Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum
Nachteil des
Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.Soweit dem Besteller
nach
diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese
mit
Ablauf der
für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadens-
ersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XII.
Gerichtsstand
und anwendbares Recht
1.Alleiniger Gerichtsstand
ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis
un-
mittelbar
oder
mittelbar sich ergebende Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer
ist jedoch
auch
berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2.Für die
Rechtsbeziehungen
im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter
Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internati-
onalen
Warenkauf
(CISG).
XIII.
Verbindlichkeit
des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch
bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
übrigen
Teilen
verbindlich. Das gilt
nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei
darstellen würde.
Datenschutz